Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von Rainer Hackl - THE ARTIST MANAGEMENT für die Lieferung an Endkunden

(terms of service)


 1. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Rainer Hackl – THE ARTIST MANAGEMENT (nachfolgend "RH") gelten im Verhältnis zum Vertragspartner (nachfolgend „VP“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt, es sei denn, RH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von RH gelten auch dann, wenn RH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Durchführung der Veranstaltung

2.1 VP gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen (gesetzlich und vertraglich) zu schaffen.

2.2 VP obliegt insbesondere die Anmietung und Bereitstellung der spielfertigen Veranstaltungsstätte unter Berücksichtigung der Bühnenanweisung und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie die Abwicklung des Karten(vor)verkaufs,    der Plakataushang und die Schaltung von Anzeigen in den ortsüblichen/ regionalen Medien, insbesondere im Rahmen der örtlichen Tagespresse.

2.3 VP hat das gesamte erforderliche Personal gemäß Bühnenanweisung einschließlich Aufbauhelfer und technisches Bedienungspersonal sowie das erforderliche Kassen-, Garderoben-, Bedienungs- und Kontrollpersonal bereitzustellen.

2.4 VP ist verpflichtet, für die persönliche Sicherheit der Künstler, des gesamten von RH gestellten Personals sowie für alle Konzertbesucher im Veranstaltungsgebäude         bzw.   auf     dem Veranstaltungsgelände zu sorgen und hat dafür alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu treffen. RH ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch VP gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VP an RH zu ersetzende Schaden beinhaltet insbesondere auch die Ansprüche des Künstlers, des Personals und der Konzertbesucher gegenüber RH wegen eines an den vorgenannten Orten erlittenen Schadens, sofern der entstandene Schaden auf Zuwiderhandlung von VP gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VP nach Ziffer 2.4 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Künstler, des Personals und der Konzertbesucher.

2.5 VP hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen.

2.6 VP stellt sicher, dass Konzertbesucher ohne gültige Eintrittskarten keinen Zugang zu der Veranstaltung bekommen. Er wird insbesondere sicherstellen, dass die Eintrittskarte beim Einlass und nach Abreißen des Kontrollabschnitts im Besitz des Besuchers bleibt. VP gewährleistet, dass RH jederzeit umfassende Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Eingangskontrollen und der Einhaltung der oben genannten Obliegenheiten, vornehmen kann.

2.7 RH und der Künstler sind in der Ausgestaltung und Darbietung des Programms frei und Weisungen von VP oder eines Dritten nicht unterworfen. VP ist nicht berechtigt ohne schriftliche Genehmigung von RH, Vorgruppen, andere Künstler und/oder Moderatoren auftreten zu lassen.

3. Bewerbung der Veranstaltung

3.1     Ab Beginn des Vorverkaufs hat VP die Veranstaltung im branchenüblichen Umfang bzw. im Umfang der durch RH genehmigten Kalkulation in den wichtigsten örtlichen Medien in angemessener Form zu bewerben.

3.2     Auf Anforderung von RH ist VP verpflichtet, jeweils am Monatsende sämtliche in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen durch Übersendung entsprechender Kopien bzw. anderweitige Nachweise zu dokumentieren.

3.3 VP hat in der lokalen und regionalen Presse erscheinende und das Gastspiel betreffende Kritiken auf Wunsch nach ihrer Veröffentlichung RH im Original vorzulegen.

3.4 VP bemüht sich, örtliche Präsentatoren aus dem Print-, Rundfunk- und TV-Bereich zu akquirieren. Entsprechende Vertragsabschlüsse bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch RH.

3.5 VP darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von RH Sponsoren/Werbepartner für die vertragsgegenständliche Veranstaltung akquirieren.

4. Verkauf der Eintrittskarten

4.1     VP ist für den Verkauf der Eintrittskarten verantwortlich und vereinnahmt die Kartenverkaufserlöse. VP wird sich dabei, soweit anderweitige vertragliche Verbindungen von VP dem nicht entgegenstehen, eines der von RH vorgegebenen Ticketsysteme bedienen.

4.2 Im Falle einer Arrangementvereinbarung und/oder reinen prozentualen Teilung der Ticketerlöse vereinnahmt VP die Kartenverkaufserlöse im Namen und auf Rechnung von RH.

4.3 VP sendet RH wöchentlich jeweils bis Dienstags 12:00 Uhr eine Aufstellung über Anzahl der verkauften Eintrittskarten per Telefax oder Email zu.

4.4 Auf den Eintrittskarten ist der von RH vorgegebene Endverkaufspreis auszuweisen. Ungeachtet dessen bedürfen alle Angaben auf den Eintrittskarten der vorherigen schriftlichen Genehmigung von RH.

4.5 VP ist nicht berechtigt, die von RH festgesetzten Eintrittspreise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von RH zu ermäßigen.

4.6 VP ist verpflichtet, vorbehaltlich einer individuellen Absprache mit RH mindestens 20 Freikarten pro Veranstaltung  in der Preiskategorie 1 („Künstlerkontingent“) zur Verfügung zu stellen.

4.7 VP ist berechtigt, vorbehaltlich einer individuellen Absprache mit RH, maximal 20 Freikarten pro Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, die in erster Linie zur Verteilung an die über die Veranstaltung berichtenden Journalisten bestimmt sind. Weitere Freikarten können von VP nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von RH ausgegeben werden. Alle von dem Veranstalter ausgegebenen Freikarten sind gegenüber RH nach Adressat und Verwendungszweck (z.B. Medienpartner, VIP, o.ä.) zu belegen.

4.8 VP ist verpflichtet, RH den Schaden zu erstatten, der RH durch Ansprüche von Besuchern wegen Eintrittskartenreklamationen entsteht, es sei denn dass die Ursache der Reklamation nicht von VP zu vertreten ist. Der von VP zu ersetzende Schaden beinhaltet dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Besucher.

5. Abrechnung

5.1 VP legt RH jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn einem von RH Bevollmächtigten einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und -kontingenten vor, den aktuellen Stand des Vorverkaufes, sowie die für die Abendkasse vorgesehenen Tickets.

5.2 VP ist verpflichtet, bis zur Pause der jeweiligen Veranstaltung über die Einnahmen aus dem gesamten Kartenverkauf für diese Veranstaltung gegenüber RH oder einem von RH Bevollmächtigten unter Vorlage einer Aufstellung der verkauften Karten (Kartenabrechnung unter Vorlage der Systemrapporte), aufgeteilt nach Preisgruppen, abzurechnen und die RH zustehende Beteiligung an den Einnahmen nach Abzug aller tatsächlich geleisteten à conto–Zahlungen in bar an RH oder einen von RH Bevollmächtigten auszuzahlen.

5.3 Nicht verkaufte Karten und etwaige Ermäßigungsabschnitte für Ermäßigungen sowie zu stornierende Karten, denen RH zugestimmt hat, sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 5.2 gesondert zu erfassen.

5.4 Im Falle einer Arrangementvereinbarung sind von VP am Veranstaltungstag sämtliche Kosten in Kopie vorzulegen bzw. auf Wunsch durch Originalbelege nachzuweisen.

5.5 VP begleicht Rechnungen von RH binnen der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto von RH, wobei der Eingang des Betrags maßgebend ist, etwaige Restzahlungen sind fällig am Tag der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn in bar.

5.6 Gerät VP in Zahlungsverzug, ist RH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Falls RH in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist RH berechtigt diesen geltend zu machen. VP ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass RH  als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.7 VP ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von RH unbestritten sind.

6. Bild-/ Tonaufnahmen, Merchandising

6.1 VP ist nicht berechtigt, Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung herzustellen bzw. Dritten die Herstellung solcher Aufnahmen zu genehmigen, es sei denn, dass er vorher hierfür die schriftliche Genehmigung von RH eingeholt hat oder dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine Genehmigung erforderlich ist. VP ist darüber hinaus verpflichtet unzulässige Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung durch Dritte zu verhindern.

6.2 VP wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, um das Verbot gemäß Ziffer 6.1 zu kommunizieren und durchzusetzen, d.h. er wird insbesondere entsprechende Hinweise in der Veranstaltungshalle anbringen und das Ordnungspersonal anweisen, jegliche unzulässige Aufnahmen zu unterbinden. RH ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch  VP     gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VP an RH zu ersetzende Schaden beinhaltet auch die Ansprüche Dritter (z.B. des Künstlers) gegenüber RH wegen Verstoßes gegen das Verbot unautorisierter Bild- und/ oder Tonaufnahmen, soweit dieser Verstoß auf Zuwiderhandlung von VP gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VP nach Ziffer 6.2 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten.

6.3 VP ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Veranstaltung Waren gleich welcher Art vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen, es sei denn, er hat hierzu vorab die schriftliche Genehmigung von RH eingeholt. Ausgenommen von dem Verbot sind der Verkauf von Speisen, Getränken im Foyer der Veranstaltung.

6.4 Das Merchandisingrecht (d.h. der Verkauf von CDs, DVDs, Videos, Kalendern, Postern, Bekleidungsartikeln, Programmheften etc.) ist dem Künstler/den Künstlern vorbehalten, der/die auch ohne Einwilligung von VP berechtigt ist/ sind, Merchandisingartikel vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. VP bemüht sich, eine kostenlose Bereitstellung von Standplätzen für das Merchandising zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, so wird VP bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin RH die Höhe der anfallenden Standmieten mitteilen.

7. Ausfall der Veranstaltung

7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung von Künstlern sowie höherer Gewalt (z.B. Streik, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) ausfallen muss, tragen RH und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst.

7.2     Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall für die Vertragspartner verbundenen Nachteile werden sich beide Parteien um die Nachholung einer ausgefallenen Veranstaltung bemühen.

7.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die VP zu vertreten hat, bleibt der Anspruch von RH auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von RH bleiben von dieser Regelung unberührt.

7.4 Kommt VP mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere der Erfüllung der Bühnenanweisung sowie seiner Zahlungspflichten, in Verzug, ist RH berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

8. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

VP ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Gastspielvertrag einschließlich der Rechte und Pflichten aus diesen AGB im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von RH auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt RH zur fristlosen Kündigung des Gastspielvertrags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

9. Geheimhaltung

VP und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, der damit zusammenhängenden Tournee sowie über sonstige geschäftliche Vorgänge, welche RH betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht RH ein Schadensersatzanspruch gegen VP zu.

10. Haftung

Schadenersatzansprüche gegenüber RH – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern RH bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Gerichtsstand ist Straubing.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

11.4 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die den AGB und den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nahe kommt. In gleicher Weise ist bei Regelungslücken zu verfahren.

RH ist zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. 
Straßburger Straße 8 
77694 Kehl am Rhein 
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Stand: 22. Juni 2020
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
© Rainer Hackl - THE ARTIST MANAGEMENT


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung an Unternehmer / Kooperation mit Veranstalter


1. Geltungsbereich

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Rainer Hackl – THE ARTIST MANAGEMENT (nachfolgend "RH") gelten im Verhältnis zum Vertragspartner (nachfolgend „VP“). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von VP werden nicht anerkannt, es sei denn, RH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von RH gelten auch dann, wenn RH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Durchführung der Veranstaltung

2.1 VP gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen (gesetzlich und vertraglich) zu schaffen.

2.2 VP obliegt insbesondere die Anmietung und Bereitstellung der spielfertigen Veranstaltungsstätte unter Berücksichtigung der Bühnenanweisung und gesetzlichen Sicherheitsvorschriften sowie die Abwicklung des Karten(vor)verkaufs,    der Plakataushang und die Schaltung von Anzeigen in den ortsüblichen/ regionalen Medien, insbesondere im Rahmen der örtlichen Tagespresse.

2.3 VP hat das gesamte erforderliche Personal gemäß Bühnenanweisung einschließlich Aufbauhelfer und technisches Bedienungspersonal sowie das erforderliche Kassen-, Garderoben-, Bedienungs- und Kontrollpersonal bereitzustellen.

2.4 VP ist verpflichtet, für die persönliche Sicherheit der Künstler, des gesamten von RH gestellten Personals sowie für alle Konzertbesucher im Veranstaltungsgebäude         bzw.   auf     dem Veranstaltungsgelände zu sorgen und hat dafür alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu treffen. RH ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch VP gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VP an RH zu ersetzende Schaden beinhaltet insbesondere auch die Ansprüche des Künstlers, des Personals und der Konzertbesucher gegenüber RH wegen eines an den vorgenannten Orten erlittenen Schadens, sofern der entstandene Schaden auf Zuwiderhandlung von VP gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VP nach Ziffer 2.4 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Künstler, des Personals und der Konzertbesucher.

2.5 VP hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen.

2.6 VP stellt sicher, dass Konzertbesucher ohne gültige Eintrittskarten keinen Zugang zu der Veranstaltung bekommen. Er wird insbesondere sicherstellen, dass die Eintrittskarte beim Einlass und nach Abreißen des Kontrollabschnitts im Besitz des Besuchers bleibt. VP gewährleistet, dass RH jederzeit umfassende Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Eingangskontrollen und der Einhaltung der oben genannten Obliegenheiten, vornehmen kann.

2.7 RH und der Künstler sind in der Ausgestaltung und Darbietung des Programms frei und Weisungen von VP oder eines Dritten nicht unterworfen. VP ist nicht berechtigt ohne schriftliche Genehmigung von RH, Vorgruppen, andere Künstler und/oder Moderatoren auftreten zu lassen.

3. Bewerbung der Veranstaltung

3.1     Ab Beginn des Vorverkaufs hat VP die Veranstaltung im branchenüblichen Umfang bzw. im Umfang der durch RH genehmigten Kalkulation in den wichtigsten örtlichen Medien in angemessener Form zu bewerben.

3.2     Auf Anforderung von RH ist VP verpflichtet, jeweils am Monatsende sämtliche in Auftrag gegebene Werbemaßnahmen durch Übersendung entsprechender Kopien bzw. anderweitige Nachweise zu dokumentieren.

3.3 VP hat in der lokalen und regionalen Presse erscheinende und das Gastspiel betreffende Kritiken auf Wunsch nach ihrer Veröffentlichung RH im Original vorzulegen.

3.4 VP bemüht sich, örtliche Präsentatoren aus dem Print-, Rundfunk- und TV-Bereich zu akquirieren. Entsprechende Vertragsabschlüsse bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch RH.

3.5 VP darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von RH Sponsoren/Werbepartner für die vertragsgegenständliche Veranstaltung akquirieren.

4. Verkauf der Eintrittskarten

4.1     VP ist für den Verkauf der Eintrittskarten verantwortlich und vereinnahmt die Kartenverkaufserlöse. VP wird sich dabei, soweit anderweitige vertragliche Verbindungen von VP dem nicht entgegenstehen, eines der von RH vorgegebenen Ticketsysteme bedienen.

4.2 Im Falle einer Arrangementvereinbarung und/oder reinen prozentualen Teilung der Ticketerlöse vereinnahmt VP die Kartenverkaufserlöse im Namen und auf Rechnung von RH.

4.3 VP sendet RH wöchentlich jeweils bis Dienstags 12:00 Uhr eine Aufstellung über Anzahl der verkauften Eintrittskarten per Telefax oder Email zu.

4.4 Auf den Eintrittskarten ist der von RH vorgegebene Endverkaufspreis auszuweisen. Ungeachtet dessen bedürfen alle Angaben auf den Eintrittskarten der vorherigen schriftlichen Genehmigung von RH.

4.5 VP ist nicht berechtigt, die von RH festgesetzten Eintrittspreise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von RH zu ermäßigen.

4.6 VP ist verpflichtet, vorbehaltlich einer individuellen Absprache mit RH mindestens 20 Freikarten pro Veranstaltung  in der Preiskategorie 1 („Künstlerkontingent“) zur Verfügung zu stellen.

4.7 VP ist berechtigt, vorbehaltlich einer individuellen Absprache mit RH, maximal 20 Freikarten pro Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, die in erster Linie zur Verteilung an die über die Veranstaltung berichtenden Journalisten bestimmt sind. Weitere Freikarten können von VP nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von RH ausgegeben werden. Alle von dem Veranstalter ausgegebenen Freikarten sind gegenüber RH nach Adressat und Verwendungszweck (z.B. Medienpartner, VIP, o.ä.) zu belegen.

4.8 VP ist verpflichtet, RH den Schaden zu erstatten, der RH durch Ansprüche von Besuchern wegen Eintrittskartenreklamationen entsteht, es sei denn dass die Ursache der Reklamation nicht von VP zu vertreten ist. Der von VP zu ersetzende Schaden beinhaltet dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Besucher.

5. Abrechnung

5.1 VP legt RH jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn einem von RH Bevollmächtigten einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und -kontingenten vor, den aktuellen Stand des Vorverkaufes, sowie die für die Abendkasse vorgesehenen Tickets.

5.2 VP ist verpflichtet, bis zur Pause der jeweiligen Veranstaltung über die Einnahmen aus dem gesamten Kartenverkauf für diese Veranstaltung gegenüber RH oder einem von RH Bevollmächtigten unter Vorlage einer Aufstellung der verkauften Karten (Kartenabrechnung unter Vorlage der Systemrapporte), aufgeteilt nach Preisgruppen, abzurechnen und die RH zustehende Beteiligung an den Einnahmen nach Abzug aller tatsächlich geleisteten à conto–Zahlungen in bar an RH oder einen von RH Bevollmächtigten auszuzahlen.

5.3 Nicht verkaufte Karten und etwaige Ermäßigungsabschnitte für Ermäßigungen sowie zu stornierende Karten, denen RH zugestimmt hat, sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 5.2 gesondert zu erfassen.

5.4 Im Falle einer Arrangementvereinbarung sind von VP am Veranstaltungstag sämtliche Kosten in Kopie vorzulegen bzw. auf Wunsch durch Originalbelege nachzuweisen.

5.5 VP begleicht Rechnungen von RH binnen der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto von RH, wobei der Eingang des Betrags maßgebend ist, etwaige Restzahlungen sind fällig am Tag der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn in bar.

5.6 Gerät VP in Zahlungsverzug, ist RH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Falls RH in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist RH berechtigt diesen geltend zu machen. VP ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass RH  als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.7 VP ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von RH unbestritten sind.

6. Bild-/ Tonaufnahmen, Merchandising

6.1 VP ist nicht berechtigt, Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung herzustellen bzw. Dritten die Herstellung solcher Aufnahmen zu genehmigen, es sei denn, dass er vorher hierfür die schriftliche Genehmigung von RH eingeholt hat oder dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine Genehmigung erforderlich ist. VP ist darüber hinaus verpflichtet unzulässige Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung durch Dritte zu verhindern.

6.2 VP wird alles in seinen Kräften stehende unternehmen, um das Verbot gemäß Ziffer 6.1 zu kommunizieren und durchzusetzen, d.h. er wird insbesondere entsprechende Hinweise in der Veranstaltungshalle anbringen und das Ordnungspersonal anweisen, jegliche unzulässige Aufnahmen zu unterbinden. RH ist berechtigt von VP Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch  VP     gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von VP an RH zu ersetzende Schaden beinhaltet auch die Ansprüche Dritter (z.B. des Künstlers) gegenüber RH wegen Verstoßes gegen das Verbot unautorisierter Bild- und/ oder Tonaufnahmen, soweit dieser Verstoß auf Zuwiderhandlung von VP gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von VP nach Ziffer 6.2 Satz 3 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die RH entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten.

6.3 VP ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Veranstaltung Waren gleich welcher Art vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen, es sei denn, er hat hierzu vorab die schriftliche Genehmigung von RH eingeholt. Ausgenommen von dem Verbot sind der Verkauf von Speisen, Getränken im Foyer der Veranstaltung.

6.4 Das Merchandisingrecht (d.h. der Verkauf von CDs, DVDs, Videos, Kalendern, Postern, Bekleidungsartikeln, Programmheften etc.) ist dem Künstler/den Künstlern vorbehalten, der/die auch ohne Einwilligung von VP berechtigt ist/ sind, Merchandisingartikel vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. VP bemüht sich, eine kostenlose Bereitstellung von Standplätzen für das Merchandising zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, so wird VP bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin RH die Höhe der anfallenden Standmieten mitteilen.

7. Ausfall der Veranstaltung

7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung von Künstlern sowie höherer Gewalt (z.B. Streik, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, etc.) ausfallen muss, tragen RH und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst.

7.2     Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall für die Vertragspartner verbundenen Nachteile werden sich beide Parteien um die Nachholung einer ausgefallenen Veranstaltung bemühen.

7.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die VP zu vertreten hat, bleibt der Anspruch von RH auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von RH bleiben von dieser Regelung unberührt.

7.4 Kommt VP mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere der Erfüllung der Bühnenanweisung sowie seiner Zahlungspflichten, in Verzug, ist RH berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

8. Abtretungs- und Verrechnungsverbot

VP ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Gastspielvertrag einschließlich der Rechte und Pflichten aus diesen AGB im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von RH auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt RH zur fristlosen Kündigung des Gastspielvertrags und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

9. Geheimhaltung

VP und sein Personal sind verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, der damit zusammenhängenden Tournee sowie über sonstige geschäftliche Vorgänge, welche RH betreffen, Stillschweigen zu bewahren und Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte zu erteilen oder Angaben zu machen. Für den Fall eines jeglichen Verstoßes gegen diese Bestimmung steht RH ein Schadensersatzanspruch gegen VP zu.

10. Haftung

Schadenersatzansprüche gegenüber RH – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern RH bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Gerichtsstand ist Straubing.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

11.4 Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die den AGB und den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nahe kommt. In gleicher Weise ist bei Regelungslücken zu verfahren.

RH ist zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. 
Straßburger Straße 8 
77694 Kehl am Rhein 
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Stand: 6. August 2020
Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
© Rainer Hackl - THE ARTIST MANAGEMENT